Ratgeber · 8 Min.
KfW 458: Die Heizungsförderung 2026 und was sich geändert hat
15. September 2026
Wer von einer Öl- oder Gasheizung auf eine erneuerbare Heizung umsteigt, kann über die KfW einen Zuschuss erhalten. Das Programm heißt „Heizungsförderung für Privatpersonen, Wohngebäude“ und trägt die Nummer 458. Seit dem 21. Juli 2026 gelten neue Bedingungen: Manche Boni sind entfallen, der Klimageschwindigkeitsbonus hat einen festen Abbaupfad bekommen, und für 2027 ist ein weiterer Umbau geplant. Dieser Ratgeber erklärt, wie sich der Zuschuss zusammensetzt, rechnet drei typische Fälle durch und zeigt, in welcher Reihenfolge Sie vorgehen müssen, damit die Förderung nicht an einem Formfehler scheitert.
Die kurze Antwort
Der KfW-Zuschuss 458 besteht aus bis zu drei Bausteinen: 30 Prozent Grundförderung für alle, 16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus für selbstnutzende Eigentümer beim Austausch bestimmter alter Heizungen und ein Einkommensbonus von bis zu 40 Prozent. Zusammen sind höchstens 70 Prozent möglich, bei niedrigem Einkommen 80 Prozent. Gefördert werden bis zu 28.000 Euro Kosten für die erste Wohneinheit. Im Einfamilienhaus sind damit bis zu 22.400 Euro Zuschuss möglich. Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten gestellt werden.
Die drei Bausteine im Einzelnen
Grundförderung: 30 Prozent
Die Grundförderung erhalten alle Antragsteller, also selbstnutzende Eigentümer ebenso wie Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften. Voraussetzung ist der Wechsel von einer fossilen auf eine erneuerbare Heizung, zum Beispiel von Gas auf eine Wärmepumpe. Nach dem Umbau muss die versorgte Fläche zu mindestens 65 Prozent erneuerbar beheizt werden. Das ist eine Förderbedingung, keine gesetzliche Pflicht.
Klimageschwindigkeitsbonus: derzeit 16 Prozent
Den Klimageschwindigkeitsbonus erhalten nur selbstnutzende Eigentümer, die im Gebäude ihren Haupt- oder alleinigen Wohnsitz haben. Er wird gewährt, wenn eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung ersetzt wird oder eine Gas- oder Biomasseheizung, die mindestens 20 Jahre alt ist. Der Bonus beträgt bis zum 31.01.2027 16 Prozent. Danach sinkt er halbjährlich um 4 Prozentpunkte:
- bis 31.01.2027: 16 Prozent
- ab 01.02.2027: 12 Prozent
- danach 8 Prozent, dann 4 Prozent
- ab 01.08.2028: entfällt
Einkommensbonus: bis zu 40 Prozent
Auch den Einkommensbonus erhalten nur Selbstnutzer. Maßgeblich ist das zu versteuernde Jahreseinkommen des Haushalts:
- bis 30.000 Euro: 40 Prozent
- 30.001 bis 40.000 Euro: 30 Prozent
- 40.001 bis 50.000 Euro: 10 Prozent
- über 50.000 Euro: kein Einkommensbonus
Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, wird das anzusetzende Einkommen rechnerisch einmalig um 10.000 Euro gesenkt. Das gilt einmal, nicht je Kind.
Höchstfördersatz und förderfähige Kosten
Die Boni werden addiert, aber gedeckelt. Der Höchstfördersatz liegt bei 70 Prozent. Für Selbstnutzer mit einem Einkommen bis 30.000 Euro, mit Kind bis 40.000 Euro, liegt er bei 80 Prozent.
Gefördert werden nicht die gesamten Kosten, sondern die förderfähigen Kosten bis zu einer Obergrenze. Für die erste Wohneinheit sind das 28.000 Euro, für die zweite bis sechste Wohneinheit je 15.000 Euro und ab der siebten je 8.000 Euro. Ab dem 01.02.2027 sinkt der Betrag der ersten Wohneinheit halbjährlich um 750 Euro, also auf 27.250 Euro, dann auf 26.500 Euro und so weiter.
Drei Rechenbeispiele
Einfamilienhaus, mittleres Einkommen
Eine Familie ersetzt ihren 22 Jahre alten Gaskessel durch eine Luft-Wasser-Wärmepumpe, die Kosten liegen über der Obergrenze der förderfähigen Kosten. Das zu versteuernde Haushaltseinkommen liegt bei 48.000 Euro, ein Kind lebt im Haushalt. Angesetzt werden damit 38.000 Euro, das ergibt 30 Prozent Einkommensbonus. Zusammen mit 30 Prozent Grundförderung und 16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus wären das 76 Prozent, gedeckelt auf 70 Prozent. Förderfähig sind 28.000 Euro, der Zuschuss liegt bei 19.600 Euro.
Einfamilienhaus, niedriges Einkommen
Ein Ehepaar im Ruhestand ersetzt eine Ölheizung, das zu versteuernde Einkommen liegt bei 26.000 Euro. 30 plus 16 plus 40 Prozent ergeben 86 Prozent, gedeckelt auf den Höchstsatz von 80 Prozent. Bei förderfähigen Kosten von 28.000 Euro beträgt der Zuschuss 22.400 Euro, das ist der maximale Zuschuss für ein Einfamilienhaus.
Vermietete Wohnung
Ein Vermieter lässt in einer vermieteten Wohnung die Gasetagenheizung durch eine Wohnungs-Wärmepumpe ersetzen. Er erhält nur die Grundförderung von 30 Prozent, weil Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus Selbstnutzern vorbehalten sind. Bei förderfähigen Kosten von 28.000 Euro sind das 8.400 Euro.
Mit unserem Förderrechner können Sie Ihren eigenen Fall durchspielen. Das Ergebnis ist eine Orientierung, die Entscheidung trifft die KfW. Eine Förderzusage oder eine bestimmte Förderhöhe kann niemand garantieren.
Was seit dem 21.07.2026 entfallen ist
Zwei Bausteine, die in älteren Ratgebern noch auftauchen, gibt es nicht mehr: den Effizienzbonus für Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel oder Erdwärme und den Emissionsminderungszuschlag für Biomasseheizungen. Beide sind seit dem 21.07.2026 entfallen. Wer mit ihnen rechnet, rechnet zu hoch.
Der richtige Ablauf
Die häufigste Ursache für eine verlorene Förderung ist die falsche Reihenfolge. So ist es richtig:
- Angebot einholen und einen Liefer- und Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen abschließen, der eine aufschiebende oder auflösende Bedingung der Förderzusage enthält. So sind Sie nicht gebunden, falls die Förderung ausbleibt.
- Ein Fachunternehmen oder ein Energieeffizienz-Experte bestätigt die Angaben zum Antrag (Bestätigung zum Antrag, BzA).
- Den Antrag im KfW-Portal „Meine KfW“ stellen, und zwar vor Beginn der Arbeiten.
- Nach der Zusage wird die Heizung eingebaut.
- Nach Abschluss reichen Sie den Nachweis ein, danach wird der Zuschuss ausgezahlt.
Für die Kosten, die der Zuschuss nicht abdeckt, bietet die KfW einen Ergänzungskredit an (Programme 358 und 359). Kleinere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung wie ein hydraulischer Abgleich oder ein Pumpentausch laufen nicht über die KfW, sondern über das BAFA. Dort gibt es 15 Prozent, mit individuellem Sanierungsfahrplan 20 Prozent.
Typische Fehler beim Antrag
- Arbeiten vor dem Antrag begonnen: Schon ein vorgezogener Termin für die Demontage kann als Vorhabenbeginn gelten. Warten Sie mit dem Start, bis der Antrag gestellt ist.
- Vertrag ohne Bedingung der Förderzusage: Ohne aufschiebende oder auflösende Bedingung sind Sie an den Auftrag gebunden, auch wenn die Förderung nicht kommt.
- Veraltete Boni eingerechnet: Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag gibt es seit dem 21.07.2026 nicht mehr.
- Selbstnutzung falsch angegeben: Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus setzen voraus, dass Sie im Gebäude Ihren Haupt- oder alleinigen Wohnsitz haben.
- Einkommen falsch angesetzt: Maßgeblich ist das zu versteuernde Haushaltseinkommen, nicht das Bruttogehalt. Der Kinderabzug von 10.000 Euro gilt einmal je Haushalt.
Ausblick 2027
Für das erste Quartal 2027 ist ein Wertschöpfungsbonus geplant. Nach den bisherigen Plänen soll die Grundförderung für Wärmepumpen auf 15 Prozent sinken, in der EU gefertigte Wärmepumpen sollen einen Bonus von 15 Prozentpunkten erhalten und damit bei 30 Prozent bleiben. Die Details sind noch nicht veröffentlicht. Sicher ist dagegen der Abbaupfad des Klimageschwindigkeitsbonus: Er ist bis Ende Januar 2027 mit 16 Prozent am höchsten und sinkt danach schrittweise. Wer ohnehin einen Heizungstausch plant, sollte das in die Zeitplanung einbeziehen, ohne sich zu einer übereilten Entscheidung drängen zu lassen.
Häufige Fragen
30 Prozent Grundförderung, für Selbstnutzer zusätzlich bis 16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus und bis 40 Prozent Einkommensbonus. Insgesamt höchstens 70 Prozent, bei Einkommen bis 30.000 Euro (mit Kind 40.000 Euro) 80 Prozent der förderfähigen Kosten.
Bis zu 22.400 Euro, das sind 80 Prozent von 28.000 Euro förderfähigen Kosten. Beim Höchstsatz von 70 Prozent sind es 19.600 Euro.
Ja, aber nur die Grundförderung von 30 Prozent. Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus erhalten nur selbstnutzende Eigentümer.
Nein. Der Antrag muss im Portal „Meine KfW“ vor Beginn der Arbeiten gestellt werden. Vorher schließen Sie den Vertrag mit einer Bedingung der Förderzusage ab.
Nein. Der Effizienzbonus für natürliche Kältemittel oder Erdwärme und der Emissionsminderungszuschlag für Biomasse sind seit dem 21.07.2026 entfallen.
Ja. Bis 31.01.2027 beträgt er 16 Prozent, danach sinkt er halbjährlich um 4 Prozentpunkte auf 12, 8 und 4 Prozent und entfällt ab 01.08.2028.
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